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Gemeinde Bessenbach (Druckversion)

Benutzungsformular Grillplatz

Benutzungsformular Grillplatz

Die Benutzung des Grillplatzes erfolgt unter den nachstehend aufgeführten Regeln, Bedingungen und Auflagen.

  1. Die Benutzung des Grillplatzes ist nur nach vorheriger Anmeldung bei der Gemeinde Bessenbach erlaubt.
  2. Die Benutzung des Grillplatzes ist grundsätzlich auf eine Höchstdauer von 24 Stunden beschränkt.
  3. Für die Nutzung des Grillplatzes fällt für Personen, die mit Hauptwohnsitz in Bessenbach gemeldet sind, eine Nutzungsgebühr von 85,00 Euro und für auswärtige Personen von 150,00 Euro an. In der Benutzungsgebühr ist die Nutzung und Reinigung der mobilen Toilette sowie die Nutzung der Festzeltgarnituren enthalten.
  4. Bei nicht durch höhere Gewalt bedingter Absage durch den Antragsteller fallen folgende Stornierungsgebühren an: Absage früher als 7 Tage vor der Veranstaltung 0,00 Euro, Absage 4-7 Tage vor der Veranstaltung 40,00 Euro, Absage weniger als 3 Tage vor der Veranstaltung 100% der Nutzungsgebühr.
  5. Der Antragsteller hat zusätzlich zur Nutzungsgebühr eine Kaution zu zahlen, die der Sicherheit dient, dass der Grillplatz und die Grillhütte ordnungsgemäß genutzt werden, d.h. insbesondere in einem sauberen und schadensfreien Zustand zurückgegeben und die sonstigen Regeln, Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Ist dies der Fall (die Überprüfung erfolgt durch die Gemeinde), wird die Kaution auf das Konto des Antragstellers zurück überwiesen. Der Gesamtbetrag (Nutzungsgebühr + Kaution), der spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung an die Gemeinde zu zahlen ist (Eingang bei der Gemeindekasse!), beträgt für einheimische Antragsteller 200,00 € und für auswärtige Antragsteller 300,00 Euro.
  6. Der Antragsteller ist verpflichtet, den Grillplatz und die Grillhütte nach Beendigung der Benutzung ordnungsgemäß zu räumen und zu säubern. Dies betrifft auch umliegende Grundstücke. Sämtlicher angefallener Abfall und Müll ist vom Antragsteller ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. mitzunehmen. Wird diese Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, so ist die Gemeinde berechtigt, Grillhütte und Grillplatz auf Kosten des Antragstellers in Ordnung bringen zu lassen.
  7. Der Antragsteller ist verpflichtet, nach der Benutzung die Festzeltgarnituren in die Grillhütte zu stellen und die Tür der Grillhütte und der mobilen Toilette zu verschließen.
  8. Grillen ist nur an der vorhandenen Grill-/Feuerstelle erlaubt. Mitgebrachte Grillgeräte dürfen nicht benutzt werden. Die Feuerstelle ist an Ort und Stelle zu belassen.
  9. Das Aufstellen von Zelten und fliegenden Bauten ist nicht erlaubt.
  10. Musikalische Darbietungen sind nicht erlaubt.
  11. Der Antragsteller hat selbst für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Bei einer abendlichen bzw. nächtlichen Nutzung ist insbesondere darauf zu achten, dass lärmende Betätigungen, die geeignet sind, die Allgemeinheit zu belästigen bzw. die Nachtruhe zu stören, nach 22.00 Uhr eingestellt werden. Die Nutzung des Grillplatzes ist bis längstens 1.00 Uhr zulässig.
  12. Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen durch die Benutzung entstehen. Beschädigungen und Verluste aufgrund der Benutzung sind der Gemeinde unverzüglich nach der Veranstaltung zu melden.
  13. Die Benutzung erfolgt auf eigenes Risiko. Der Antragsteller stellt die Gemeinde Bessenbach von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Benutzer, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher der Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Grillhütte, Grillplatz und Anlagen stehen. Der Antragsteller verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragten.
  14. Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass die Vorschriften zur Verhütung von Waldbränden eingehalten werden. Insbesondere hat er die Mitbenutzer der Anlage davon zu unterrichten, dass im umgebenen Wald nicht geraucht werden darf.
  15. Das Hausrecht an Grillplatz und Grillhütte steht der Gemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Notwendig werdenden zusätzlichen Anordnungen der Gemeinde Bessenbach ist ebenfalls Folge zu leisten.
  16. Diese Benutzungserlaubnis ersetzt keine anderweitig erforderlichen Erlaubnisse.
  17. Fahrzeuge sind auf dem Grillplatz nicht zugelassen. Die zur Abgrenzung dienenden Steine dürfen nicht beseitigt werden und müssen an ihren Standorten bleiben.
  18. Der Antragsteller ist für eine sichere Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich. Bei einem Verlust der Schlüssel sind die Kosten für den Austausch der Schließanlage zu tragen. Jegliche Weitergabe der Schlüssel ist untersagt.
  19. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsregeln behält sich die Gemeinde Bessenbach rechtliche Schritte vor.
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