Gemeinde Bessenbach

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Verkehrszentralregister Flensburg, Punktesystem und Auskunft

Im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes werden Verkehrsverstöße von Kraftfahrern registriert und gespeichert, um dadurch sog. Mehrfachtäter zu erkennen.

Beschreibung

Je nach Gewicht des jeweiligen Verkehrsverstosses werden bei gravierenden Verkehrsordnungswidrigkeiten (die mit einem Bußgeld geahndet werden) neben einer Geldbuße und der evtl. Verhängung eines Fahrverbots Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) eingetragen.

Je nach Schwere und Unfallrelevanz des Fehlverhaltens erfolgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten der Eintrag von einem bis zu vier Punkten im VZR. Bei Verkehrsstraftaten oder sonstigen Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen werden zwischen fünf und sieben Punkte eingetragen. Im Detail kann die Anzahl der zu verhängenden Punkten im Verkehrszentralregister der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entnommen werden.

Gemäß § 4 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) führt eine Häufung von Punkten zu folgenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde:

  • Beim Erreichen von acht bis dreizehn Punkten erfolgt eine schriftliche Unterrichtung und Verwarnung verbunden mit dem Angebot zur Teilnahme an einem Aufbauseminar durch die Fahrerlaubnisbehörde. Legt der Betroffene der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monate nach Abschluss des Aufbauseminars eine Bestätigung über die Teilnahme vor, werden - bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte und - bei einem Stand von neun bis dreizehn Punkten zwei Punkte abgezogen.
  • Hat ein Führerscheinbesitzer vierzehn bis siebzehn Punkte erreicht, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem die Teilnahme an einem Aufbauseminar an.
  • Bei Erreichen von achtzehn oder mehr Punkten gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Gemäß § 29 StVG werden rechtskräftige Entscheidungen wegen - einer Ordnungswidrigkeit in der Regel nach zwei Jahren, - einer Straftat in der Regel nach fünf bzw. zehn Jahren getilgt. Die Tilgung von mehreren Eintragungen im VZR kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Dies bedeutet, dass die Tilgung von Punkten wegen einer Ordnungswidrigkeit dann gehemmt wird, wenn während der Laufzeit dieser Eintragung eine weitere rechtskräftige Entscheidung eingetragen wird. Die Gesamttilgung der Eintragungen erfolgt dann, wenn die Tilgungsreife der letzten Eintragung erreicht ist und keine neue Eintragung erfolgt ist.

Über Ihren ''Kontostand'' im Verkehrszentralregister erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos Auskunft. Anträge können Sie bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung stellen. Nehmen Sie zu diesem Zweck Ihren Personalausweis mit, um sich legitimieren zu können.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bietet außerdem die Möglichkeit den Antrag über den eigenen Punktestand online zu stellen. Diesen Service können die Inhaber des neuen Personalausweises (ab 01.11.2010) in Anspruch nehmen, die zudem über ein Kartenlesegerät, die AusweisApp und die Online-Ausweisfunktion verfügen. Die Auskunft erhalten die Antragsteller auf dem Postweg.

Formulare

Online Verfahren

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Zuständiges Amt:

Bayerisches Staatsministerium des Innern
Odeonsplatz 3
80539 München
Fon: +49 (0)89 2192-01
Fax: +49 (0)89 2192-12225
poststelle(@)stmi.bayern.de

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Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern
Gültig bis: 31.12.2013

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag auch:13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
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