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DienstleistungenStraußwirtschaft, AnzeigeWenn Sie eine Straußwirtschaft betreiben wollen, müssen Sie dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen. BeschreibungGrundsätzlich benötigen Sie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG). Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert und bedarf nur einer Anzeige bei der Gemeinde (§§ 3ff. Gaststättenverordnung - GastV). Erlaubnisfrei möglich ist lediglich der Ausschank von selbst erzeugtem Wein für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr. Wein ist dabei nur der aus Weintrauben hergestellte Wein. Dabei müssen Sie insbesondere noch folgende Vorgaben beachten:
Privilegiert ist nur der Ausschank von selbsterzeugtem Wein. Wenn Sie daneben auch noch andere alkoholische Getränke verabreichen wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Dasselbe gilt, wenn Sie das Gewerbe länger als maximal vier Monate im Jahr betreiben wollen. Die Anzeige der Straußwirtschaft müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs erstatten und dabei Folgendes mitteilen
VoraussetzungenKeine Zweifel an der Zuverlässigkeit. FristenDie Anzeige ist jeweils zwei Wochen vor Beginn des Betriebs zu erstatten. Kostenkeine RechtsgrundlagenZuständiges Amt:
Gemeinde Bessenbach
Verwandte LebenslagenVerwandte Themen Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Gemeindeverwaltung Bessenbach - Ludwig-Straub-Straße 2 - 63856 Bessenbach - Fon: 06095 97110 - Fax: 06095 971130 - E-Mail schreiben
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